Das ist – analog zur Handhabung in kostenlosen Verfahren – bei der Frage der Vorschusspflicht zu berücksichtigen. Ein Vorschuss ist nur zu verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass dem Kläger angesichts der Verhältnisse des Einzelfalls ausnahmsweise doch Kosten auferlegt werden könnten. Es muss somit schon vorab hinreichend klar sein, dass besondere Umstände vorliegen, die Anlass dafür geben könnten, die Kosten später gegebenenfalls der klagenden Partei aufzuerlegen (Felix C. Meier-Dieterle, Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich/Basel/ Genf 2004, Art.