Der Kostenvorschuss soll die allenfalls geschuldeten Gerichtskosten decken. In einem kostenlosen Verfahren, d.h. in einem Verfahren, in welchem keine Gerichtskosten anfallen, kann daher grundsätzlich kein Kostenvorschuss verlangt werden (Martin Sterchi, Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 20).