2.– Für Gerichtskosten kann das Gericht vom Kläger und Widerkläger sowie von demjenigen, welcher ein Rechtsmittel ergreift, je nach Verfahrensstand, die Leistung eines angemessenen Vorschusses verlangen (Art. 119 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Die Grösse der Sicherheit bestimmt sich nach der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten (Art. 121 Satz 1 ZPO). a) Der Kostenvorschuss soll die allenfalls geschuldeten Gerichtskosten decken.