Bei der fusionsrechtlichen Klage auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung kann vom Kläger nur dann ein Gerichtskostenvorschuss verlangt werden, wenn ihm wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls bei Unterliegen ausnahmsweise Kosten auferlegt werden könnten (E. 2a). Besondere Umstände, die eine Kostenauflage jedenfalls im Rahmen des persönlichen wirtschaftlichen Interesses des Klägers rechtfertigen, liegen unter anderem vor, wenn ein Kläger erst nach Bekanntgabe eines öffentlichen Kaufangebots und einer allfälligen Barabfindungsfusion die – aus seiner Sicht unterbewerteten – Aktien erworben hat und die Klage gleichsam pro-