{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2007-43_2009-01-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/ea4f723b-4773-42b8-bcbf-8537f8cfc374", "Checksum": "9b0febd1ab281586876486d0287c17ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2007/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.01.2009 40/2007/43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.01.2009 40/2007/43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.01.2009 40/2007/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 105 Abs. 3 FusG; Art. 119 Abs. 1 und Art. 121 Satz 1 ZPO. | Kostenvorschuss bei der fusionsrechtlichen Klage auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung"}], "ScrapyJob": "446973/57/1970", "Zeit UTC": "15.10.2025 02:17:29", "Checksum": "2c3b0463d95db156117a718f1ca897ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 23.01.2009 40/2007/43\nRegeste:\nArt. 105 Abs. 3 FusG; Art. 119 Abs. 1 und Art. 121 Satz 1 ZPO. | Kostenvorschuss bei der fusionsrechtlichen Klage auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung\n\ntreffend darauf hin, dass die allfällige Nichtoffenlegung hinreichender Informationen als solche nicht als Klageprovokation mit spezifischer Auswirkung auf die Kostenfolgen betrachtet werden kann. Sie waren insbesondere auch nicht gehalten, schon im Sühneverfahren den im gerichtlichen Hauptverfahren allenfalls erforderlichen Beweis zu erbringen, um so die Rekurrenten von der Weiterverfolgung ihrer Klage abzubringen.\nImmerhin kann im derzeitigen Verfahrensstadium – ohne zumindest vorläufige Beurteilung der strittigen Hauptfrage – auch nicht gesagt werden, die\nKlage sei offensichtlich unbegründet. Der Kostenvorschuss lässt sich daher\nnicht mit dem entsprechenden Hinweis und der darauf beruhenden möglichen\nKostenfolge rechtfertigen.\nd) Die Rekursgegnerinnen machen geltend, es gehe hier um die Klage\nvon Berufsklägern, welche die Barabfindungsfusion bewusst provoziert hätten und denen im Zeitpunkt ihrer Investition klar gewesen sei, dass sie eine\nAbfindung von maximal Fr. 150.– je Aktie erhalten würden. Gleichwohl hätten sie Klage eingereicht, weil sie glaubten, dass sie im gerichtlichen Verfahren einen Zuschlag zu den Fr. 150.– erreichen könnten. Das Berufsklägertum der Rekurrenten und der Umstand, dass sie fast alle Personen verträten,\ndie vom Verfahren der Vorinstanz profitieren könnten, seien besondere Umstände gemäss Art. 105 Abs. 3 FusG; wer das Klagen berufsmässig zum eigenen Profit bzw. als spekulatives Geschäft betreibe, solle dies auf eigene Kosten tun.\nDie Rekurrenten bestreiten nicht – jedenfalls nicht substantiiert – und anerkennen damit im Grundsatz (Art. 176 ZPO), dass sie mit der Durchführung\nvon bzw. der Beteiligung an verschiedenen Klagen ein Geschäftsmodell verfolgen, wie es die Rekursgegnerinnen ausführlich beschreiben und mit zahlreichen Unterlagen belegen. Sie bestreiten insbesondere auch nicht, dass sie\nihre Aktien jedenfalls erst nach Veröffentlichung des Kaufangebots der Rekursgegnerin 2 erworben haben, d.h. in einem Zeitpunkt, in welchem bereits\nbekannt war, dass gegebenenfalls eine Barabfindungsfusion stattfinden werde\n(vgl. damals Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Übernahmekommission\nüber öffentliche Kaufangebote vom 21. Juli 1997 [Übernahmeverordnung-\nUEK, UEV-UEK; AS 1997, S. 2068]). Nach ihren Angaben beabsichtigen\nsie, aus ihrer Sicht unterbewertete Aktien zu kaufen und – notfalls auf dem\nRechtsweg – dafür zu sorgen, dass die Abfindung aufgebessert werden müsse.\nEs geht demnach – soweit es die Rekurrenten betrifft – nicht um die Frage der wirtschaftlichen Schlechterstellung von Altaktionären, die schon früher\nin die A. AG als Unternehmen investiert hatten. Vielmehr sind die Rekurrenten – die sich als sachkundig verstehen – erst während des Übernahmeverfahrens Gesellschafter geworden, und es ist ihr erklärtes Anliegen, speziell im\n\n4\n2009\n\nZusammenhang mit der Übernahme bzw. der abschliessenden Abfindungsfusion einen zusätzlichen Wertausgleich zu erhalten. Auch wenn dieser Ausgleich gegebenenfalls allen Aktionären zugute kommt, geht es doch wesentlich um den möglichen persönlichen Profit für das kurzfristige, praktisch risikolose, im Bereich des garantierten Angebotspreises liegende Engagement\nder Rekurrenten. Es ist nachvollziehbar, wenn die Rekursgegnerinnen dies –\nmit Blick auf weitere entsprechende Beteiligungen der Rekurrenten – als Berufsklägertum bezeichnen. Für ein derartiges systematisches, von Anfang an\nauf die potentielle Aufbesserung der Investition ausgerichtetes Vorgehen ist\naber der in Frage stehende prozessuale Kostenschutz letztlich nicht angezeigt.\nEs besteht kein Anlass, für die gleichsam professionelle Investition der Rekurrenten mit der damit angestrebten zusätzlichen Ausgleichszahlung die\nKostenhaftung zum vornherein vollständig auszuschliessen.\nEs ist daher von besonderen Umständen auszugehen, die – jedenfalls im\nRahmen des persönlichen Interesses der Rekurrenten und in diesem Sinn auf\neinen Teil des Gesamtstreitwerts beschränkt – im Grundsatz eine allfällige\nKostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip rechtfertigen. Können aber die\nKosten bei Verfahrensabschluss gegebenenfalls teilweise den Rekurrenten\nauferlegt werden, so kann von ihnen auch ein entsprechender Kostenvorschuss verlangt werden.\n\n5\n"}