{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2007-43_2009-01-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/ea4f723b-4773-42b8-bcbf-8537f8cfc374", "Checksum": "9b0febd1ab281586876486d0287c17ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2007/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.01.2009 40/2007/43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.01.2009 40/2007/43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.01.2009 40/2007/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 105 Abs. 3 FusG; Art. 119 Abs. 1 und Art. 121 Satz 1 ZPO. | Kostenvorschuss bei der fusionsrechtlichen Klage auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung"}], "ScrapyJob": "446973/57/1970", "Zeit UTC": "15.10.2025 02:17:29", "Checksum": "2c3b0463d95db156117a718f1ca897ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 23.01.2009 40/2007/43\nRegeste:\nArt. 105 Abs. 3 FusG; Art. 119 Abs. 1 und Art. 121 Satz 1 ZPO. | Kostenvorschuss bei der fusionsrechtlichen Klage auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung\n\n 2009\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nArt. 105 Abs. 3 FusG; Art. 119 Abs. 1 und Art. 121 Satz 1 ZPO. Kostenvorschuss bei der fusionsrechtlichen Klage auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung (OGE 40/2007/43 vom 23. Januar 2009)1\n\nBei der fusionsrechtlichen Klage auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung kann vom Kläger nur dann ein Gerichtskostenvorschuss verlangt\nwerden, wenn ihm wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls bei Unterliegen ausnahmsweise Kosten auferlegt werden könnten (E. 2a).\nBesondere Umstände, die eine Kostenauflage jedenfalls im Rahmen des\npersönlichen wirtschaftlichen Interesses des Klägers rechtfertigen, liegen unter anderem vor, wenn ein Kläger erst nach Bekanntgabe eines öffentlichen\nKaufangebots und einer allfälligen Barabfindungsfusion die – aus seiner\nSicht unterbewerteten – Aktien erworben hat und die Klage gleichsam professionell betreibt, mit einem von Anfang an auf die potentielle Aufbesserung\nseiner Investition ausgerichteten Vorgehen (E. 2d).\n\nDie B. AG war Mehrheitsaktionärin der A. AG und strebte deren vollständige Übernahme an. Sie unterbreitete den Minderheitsaktionären der\nA. AG ein öffentliches Kaufangebot (Fr. 150.– für jede Namenaktie); nach\ndessen Vollzug hielt sie 92,8 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte der\nA. AG. Hierauf schloss die C. AG, eine hundertprozentige Tochterfirma der\nB. AG, einen Fusionsvertrag mit der A. AG. Darin wurde vereinbart, dass die\nC. AG die A. AG im Rahmen einer Absorptionsfusion übernehme und die\nAktionäre der A. AG eine Abfindung von Fr. 150.– für jede Namenaktie erhielten, die von der B. AG als Konzernobergesellschaft der übernehmenden\nGesellschaft geschuldet werde. Die Generalversammlungen der Vertragsparteien stimmten dem Fusionsvertrag zu. Mehrere Aktionäre der A. AG erhoben in der Folge Klage gegen die C. AG und die B. AG; sie beantragten, es\nsei zugunsten der früheren Minderheitsaktionäre der A. AG über die Abfindung hinaus eine angemessene Ausgleichszahlung festzusetzen. Das Kantonsgericht verlangte von den Klägern einen Gerichtskostenvorschuss. Einen\nRekurs zweier Kläger gegen die Vorschussauflage wies das Obergericht ab.\n\n1\nEine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht am 15. September 2009 ab (Urteil 4A_100/2009, auszugsweise veröffentlicht in BGE 135 III 603 ff.).\n\n1\n2009\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Für Gerichtskosten kann das Gericht vom Kläger und Widerkläger\nsowie von demjenigen, welcher ein Rechtsmittel ergreift, je nach Verfahrensstand, die Leistung eines angemessenen Vorschusses verlangen (Art. 119\nAbs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Die Grösse der Sicherheit bestimmt sich\nnach der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten (Art. 121 Satz 1 ZPO).\na) Der Kostenvorschuss soll die allenfalls geschuldeten Gerichtskosten\ndecken. In einem kostenlosen Verfahren, d.h. in einem Verfahren, in welchem\nkeine Gerichtskosten anfallen, kann daher grundsätzlich kein Kostenvorschuss verlangt werden (Martin Sterchi, Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 20).\nIm vorliegenden Fall geht es um das Verfahren zur Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung für den Fall, dass bei der zugrundeliegenden\nFusion, Spaltung oder Umwandlung die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte\nnicht angemessen gewahrt sind oder die Abfindung nicht angemessen ist\n(Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung\nund Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 [Fusionsgesetz, FusG,\nSR 221.301]). Dieses Verfahren ist nicht kostenlos. Die Kosten werden jedoch nicht nach allgemeinem Grundsatz generell der unterliegenden Partei –\nund damit gegebenenfalls dem Kläger – auferlegt (Art. 254 ZPO). Vielmehr\nträgt prinzipiell der übernehmende Rechtsträger die Verfahrenskosten. Nur\nwenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten ganz\noder teilweise den Klägerinnen und Klägern auferlegen (Art. 105 Abs. 3\nFusG).\nDer Kläger hat demnach in einem solchen Überprüfungsverfahren in der\nRegel keine Gerichtskosten zu bezahlen. Das ist – analog zur Handhabung in\nkostenlosen Verfahren – bei der Frage der Vorschusspflicht zu berücksichtigen. Ein Vorschuss ist nur zu verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass\ndem Kläger angesichts der Verhältnisse des Einzelfalls ausnahmsweise doch\nKosten auferlegt werden könnten. Es muss somit schon vorab hinreichend\nklar sein, dass besondere Umstände vorliegen, die Anlass dafür geben könnten, die Kosten später gegebenenfalls der klagenden Partei aufzuerlegen (Felix C. Meier-Dieterle, Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich/Basel/\nGenf 2004, Art. 105 N. 35, S. 814 [mit Hinweis darauf, dass kantonale Regelungen, wonach generell, unabhängig vom Anknüpfungstatbestand ein Kostenvorschuss verlangt werden kann, in diesem Zusammenhang bundesrechtswidrig seien]).\n\n2\n2009\n\n"}