Ein relativ hoher Aufwand für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen ist in einem solchen Fall für die Prozessführung weder angemessen noch erforderlich. d) Zusammenfassend ist der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen, als dem Rekurrenten für den im Hinblick auf die später zurückgenommene Klageantwortauflage vom 6. Juni 2007 entstandenen Anwaltsaufwand eine nach Ermessen des Gerichts festzusetzende Prozessentschädigung auszurichten ist. 3