Auch die Aufnahme von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen in einem frühen Prozessstadium mag zwar prozessökonomisch sinnvoll sein, kann aber – ähnlich wie vorprozessualer Aufwand – nicht ohne weiteres zu einer Prozessentschädigung führen, wenn die Klage alsdann zurückgezogen wird und die Vergleichsbemühungen sich im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen bzw. im Prozessergebnis keinen Niederschlag finden. Anders ist allenfalls die Rechtslage, wenn es sich um Vergleichsbemühungen handelt, welche im Hinblick auf den Gegenstand des Prozesses allgemein üblich sind und die Verfahrenserledigung durch das Gericht wesentlich erleichtern (insbesondere Konventionsverhandlungen in