Soweit solche Aufwendungen aus Zeitgründen bereits vorher vorgenommen werden, geht die betreffende Partei das Risiko ein, dass sie im Fall eines Klagerückzugs keine Entschädigung beanspruchen kann. Auch die Aufnahme von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen in einem frühen Prozessstadium mag zwar prozessökonomisch sinnvoll sein, kann aber – ähnlich wie vorprozessualer Aufwand – nicht ohne weiteres zu einer Prozessentschädigung führen, wenn die Klage alsdann zurückgezogen wird und die Vergleichsbemühungen sich im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen bzw. im Prozessergebnis keinen Niederschlag finden.