Dies aber ist erst dann der Fall, wenn eine Partei zur Einreichung einer Rechtsschrift eingeladen wird, was im Fall des Rekurrenten nach der Rücknahme der Klageantwortauflage nicht mehr der Fall war. Soweit solche Aufwendungen aus Zeitgründen bereits vorher vorgenommen werden, geht die betreffende Partei das Risiko ein, dass sie im Fall eines Klagerückzugs keine Entschädigung beanspruchen kann.