118 Abs. 1 ZPO entschädigungsberechtigt, nicht dagegen ein Aufwand, der lediglich nützlich oder für eine optimale Interessenwahrung allenfalls sinnvoll ist. Soweit – wie hier – nicht Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt werden müssen, ist davon auszugehen, dass eine detaillierte Instruktion und ein entsprechendes Aktenstudium erst dann erfolgen soll, wenn hiefür aufgrund des Prozessstands Anlass besteht (Grundsatz der Minimierung der Kosten). Dies aber ist erst dann der Fall, wenn eine Partei zur Einreichung einer Rechtsschrift eingeladen wird, was im Fall des Rekurrenten nach der Rücknahme der Klageantwortauflage nicht mehr der Fall war.