erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 319 mit Hinweisen, und im Übrigen insbesondere OGE vom 3. Mai 1991 i.S. G., Amtsbericht 1991, S. 95 ff.). Trotzdem stellt sich die Frage, ob dieser Aufwand objektiv erforderlich war. Denn nur solcher Aufwand ist nach Art. 118 Abs. 1 ZPO entschädigungsberechtigt, nicht dagegen ein Aufwand, der lediglich nützlich oder für eine optimale Interessenwahrung allenfalls sinnvoll ist.