Insoweit ist dem Rekurrenten jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Anwaltsaufwand entstanden. c) Fraglich ist, ob auch die weitere Instruktion und das Studium der Ehescheidungsakten sowie die Beteiligung an Vergleichsgesprächen entschädigungspflichtig sind, obwohl dieser Aufwand entstand, bevor eine eigentliche Klageschrift vorlag. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts handelt es sich hier zwar nicht um vorprozessuale Kosten, welche nicht oder nur mit grosser Zurückhaltung entschädigt werden (vgl. dazu – etwas zu einschränkend – Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im 2 2008