Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts kann nicht gesagt werden, ein entsprechender Aufwand sei dem Rekurrenten zum vorneherein nicht entstanden. Aufgrund der irrtümlichen, später zurückgezogenen Klageantwortauflage vom 6. Juni 2007 war vielmehr eine erste Instruktion des Vertreters des Rekurrenten sowie eine summarische Analyse der Klage vom 4. April 2007 erforderlich, um die Eingabe an das Kantonsgericht vom 15. Juni 2007 verfassen zu können. Insoweit ist dem Rekurrenten jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Anwaltsaufwand entstanden.