Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die Entschädigung für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe einer Partei die notwendigen Barauslagen, die Kosten der Vertretung, Arbeiten und Zeitversäumnisse, soweit sie für die Prozessführung erforderlich waren. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts kann nicht gesagt werden, ein entsprechender Aufwand sei dem Rekurrenten zum vorneherein nicht entstanden.