Überdies wurde die Rückzugserklärung der Rekursgegnerin dem Rekurrenten vor der Abschreibung des Verfahrens nicht zugestellt. Wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund des Ablaufs davon auszugehen ist, dass der Gegenseite möglicherweise bereits ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, müsste ihr jedoch Gelegenheit gegeben werden, einen entsprechenden Aufwand geltend zu machen. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, kann die Zusprechung einer Prozessentschädigung daher nicht mangels Antrags abgelehnt werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dem Rekurrenten wirklich ein entschädigungspflichtiger Anwaltsaufwand entstanden ist. Gemäss Art.