2.– a) … b) Es trifft grundsätzlich zu, dass eine Prozessentschädigung nur auf Antrag ausgerichtet wird (vgl. Art. 253 ZPO; OGE vom 23. April 1982 i.S. E., Amtsbericht 1983, S. 166). Im vorliegenden Fall hatte allerdings der Rekurrent gar keine Gelegenheit, einen entsprechenden Antrag zu stellen, da die Klage vor Einreichung der Klageantwortschrift zurückgezogen wurde. Überdies wurde die Rückzugserklärung der Rekursgegnerin dem Rekurrenten vor der Abschreibung des Verfahrens nicht zugestellt.