es setzte A. am 20. Juni 2007 Frist zur Einreichung der Klageschrift. Der damalige Vertreter der Klägerin stellte unter Hinweis auf laufende Vergleichsgespräche mehrere Fristverlängerungsgesuche für die Einreichung der Klageschrift. Am 26. September 2007 teilte er dem Kantonsgericht mit, dass er das Mandat niederlege. Hierauf zog A. die Klage zurück. Das Kantonsgericht schrieb die Klage ab und auferlegte der Klägerin die Verfahrenskosten. Eine Prozessentschädigung sprach es nicht zu; es wies darauf hin, dass dem Beklagten noch kein nennenswerter Aufwand entstanden sei. B. rekurrierte ans Obergericht und beantragte, A. zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung auszurichten.