A. meldete am 4. April 2007 beim Kantonsgericht Klage auf Änderung des Scheidungsurteils bezüglich der Kinderalimente an; dabei ersuchte sie um einen Vermittlungsvorstand. Mit Auflage vom 6. Juni 2007 forderte das Kantonsgericht B. auf, eine Klageantwort einzureichen. Am 15. Juni 2007 zeigte Rechtsanwalt C. dem Kantonsgericht die Mandatsübernahme für B. an; er wies darauf hin, dass A. einen Antrag um Durchführung eines Vermittlungsvorstands gestellt habe. Darauf nahm das Kantonsgericht mit Schreiben vom 18. Juni 2007 die Klageantwortauflage zurück; es setzte A. am 20. Juni 2007 Frist zur Einreichung der Klageschrift.