Entschädigungsberechtigt ist nur der anwaltliche Aufwand, der für die Prozessführung objektiv erforderlich ist, nicht jedoch ein Aufwand, der lediglich nützlich oder für eine optimale Interessenwahrung allenfalls sinnvoll ist. Eine detaillierte Instruktion und ein entsprechendes Aktenstudium sind erst dann erforderlich, wenn hiefür aufgrund des Prozessstands Anlass besteht, d.h. in der Regel, wenn eine Partei zur Einreichung einer Rechtsschrift eingeladen wird. Aussergerichtliche Vergleichsbemühungen sind nicht ohne weiteres entschädigungsberechtigt.