Eine Prozessentschädigung kann nicht mangels Antrags verweigert werden, wenn die entschädigungsberechtigte Partei vom Verfahrensablauf her noch gar keine Gelegenheit hatte, einen Antrag zu stellen. Ist aufgrund des Ablaufs davon auszugehen, dass ihr bereits ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sein könnte, ist ihr noch Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Aufwand geltend zu machen. Entschädigungsberechtigt ist nur der anwaltliche Aufwand, der für die Prozessführung objektiv erforderlich ist, nicht jedoch ein Aufwand, der lediglich nützlich oder für eine optimale Interessenwahrung allenfalls sinnvoll ist.