{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-15", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2007-32_2021-02-15.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/191b3f4b-b614-4f84-b4bb-8f73308ace90", "Checksum": "0cde5fc5f776287cee320f3835a008a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2007/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 40/2007/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 15.02.2021 (publié) 40/2007/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 15.02.2021 (pubblicato) 40/2007/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 118 Abs. 1 und Art. 253 ZPO. | Prozessentsch&auml;digung bei Klage&shy;r&uuml;ckzug in einem fr&uuml;hen Verfahrensstadium"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:09", "Checksum": "d7a5b61bdcd54d0daf94703592b8926e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 40/2007/32\nRegeste:\nArt. 118 Abs. 1 und Art. 253 ZPO. | Prozessentsch&auml;digung bei Klage&shy;r&uuml;ckzug in einem fr&uuml;hen Verfahrensstadium\n\nerstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 319 mit Hinweisen, und im Übrigen insbesondere OGE vom 3. Mai 1991 i.S. G., Amtsbericht 1991, S. 95 ff.). Trotzdem stellt sich die Frage, ob dieser Aufwand objektiv erforderlich war. Denn nur solcher Aufwand ist nach Art. 118 Abs. 1\nZPO entschädigungsberechtigt, nicht dagegen ein Aufwand, der lediglich\nnützlich oder für eine optimale Interessenwahrung allenfalls sinnvoll ist. Soweit – wie hier – nicht Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt\nwerden müssen, ist davon auszugehen, dass eine detaillierte Instruktion und\nein entsprechendes Aktenstudium erst dann erfolgen soll, wenn hiefür aufgrund des Prozessstands Anlass besteht (Grundsatz der Minimierung der Kosten). Dies aber ist erst dann der Fall, wenn eine Partei zur Einreichung einer\nRechtsschrift eingeladen wird, was im Fall des Rekurrenten nach der Rücknahme der Klageantwortauflage nicht mehr der Fall war. Soweit solche Aufwendungen aus Zeitgründen bereits vorher vorgenommen werden, geht die\nbetreffende Partei das Risiko ein, dass sie im Fall eines Klagerückzugs keine\nEntschädigung beanspruchen kann. Auch die Aufnahme von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen in einem frühen Prozessstadium mag zwar prozessökonomisch sinnvoll sein, kann aber – ähnlich wie vorprozessualer Aufwand – nicht ohne weiteres zu einer Prozessentschädigung führen, wenn die\nKlage alsdann zurückgezogen wird und die Vergleichsbemühungen sich im\nNachhinein als nicht erforderlich erweisen bzw. im Prozessergebnis keinen\nNiederschlag finden. Anders ist allenfalls die Rechtslage, wenn es sich um\nVergleichsbemühungen handelt, welche im Hinblick auf den Gegenstand des\nProzesses allgemein üblich sind und die Verfahrenserledigung durch das Gericht wesentlich erleichtern (insbesondere Konventionsverhandlungen in\nScheidungssachen; vgl. den erwähnten OGE vom 3. Mai 1991). Ein solcher\nFall liegt hier aber nicht vor, da es einzig um die Frage einer Änderung der\nKinderunterhaltsbeiträge ging, welche aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen\nSituation der Parteien zu entscheiden ist. Ein relativ hoher Aufwand für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen ist in einem solchen Fall für die Prozessführung weder angemessen noch erforderlich.\nd) Zusammenfassend ist der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen, als\ndem Rekurrenten für den im Hinblick auf die später zurückgenommene Klageantwortauflage vom 6. Juni 2007 entstandenen Anwaltsaufwand eine nach\nErmessen des Gerichts festzusetzende Prozessentschädigung auszurichten ist.\n\n3\n"}