{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-15", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2007-32_2021-02-15.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/191b3f4b-b614-4f84-b4bb-8f73308ace90", "Checksum": "0cde5fc5f776287cee320f3835a008a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2007/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 40/2007/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 15.02.2021 (publié) 40/2007/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 15.02.2021 (pubblicato) 40/2007/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 118 Abs. 1 und Art. 253 ZPO. | Prozessentsch&auml;digung bei Klage&shy;r&uuml;ckzug in einem fr&uuml;hen Verfahrensstadium"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:09", "Checksum": "d7a5b61bdcd54d0daf94703592b8926e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 40/2007/32\nRegeste:\nArt. 118 Abs. 1 und Art. 253 ZPO. | Prozessentsch&auml;digung bei Klage&shy;r&uuml;ckzug in einem fr&uuml;hen Verfahrensstadium\n\n 2008\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nArt. 118 Abs. 1 und Art. 253 ZPO. Prozessentschädigung bei Klagerückzug in einem frühen Verfahrensstadium (OGE 40/2007/32 vom 4. April 2008)\n\nEine Prozessentschädigung kann nicht mangels Antrags verweigert werden, wenn die entschädigungsberechtigte Partei vom Verfahrensablauf her\nnoch gar keine Gelegenheit hatte, einen Antrag zu stellen. Ist aufgrund des\nAblaufs davon auszugehen, dass ihr bereits ein entschädigungspflichtiger\nAufwand entstanden sein könnte, ist ihr noch Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Aufwand geltend zu machen.\nEntschädigungsberechtigt ist nur der anwaltliche Aufwand, der für die\nProzessführung objektiv erforderlich ist, nicht jedoch ein Aufwand, der lediglich nützlich oder für eine optimale Interessenwahrung allenfalls sinnvoll ist.\nEine detaillierte Instruktion und ein entsprechendes Aktenstudium sind\nerst dann erforderlich, wenn hiefür aufgrund des Prozessstands Anlass besteht, d.h. in der Regel, wenn eine Partei zur Einreichung einer Rechtsschrift\neingeladen wird. Aussergerichtliche Vergleichsbemühungen sind nicht ohne\nweiteres entschädigungsberechtigt.\n\nA. meldete am 4. April 2007 beim Kantonsgericht Klage auf Änderung\ndes Scheidungsurteils bezüglich der Kinderalimente an; dabei ersuchte sie um\neinen Vermittlungsvorstand. Mit Auflage vom 6. Juni 2007 forderte das Kantonsgericht B. auf, eine Klageantwort einzureichen. Am 15. Juni 2007 zeigte\nRechtsanwalt C. dem Kantonsgericht die Mandatsübernahme für B. an; er\nwies darauf hin, dass A. einen Antrag um Durchführung eines Vermittlungsvorstands gestellt habe. Darauf nahm das Kantonsgericht mit Schreiben vom\n18. Juni 2007 die Klageantwortauflage zurück; es setzte A. am 20. Juni 2007\nFrist zur Einreichung der Klageschrift. Der damalige Vertreter der Klägerin\nstellte unter Hinweis auf laufende Vergleichsgespräche mehrere Fristverlängerungsgesuche für die Einreichung der Klageschrift. Am 26. September\n2007 teilte er dem Kantonsgericht mit, dass er das Mandat niederlege. Hierauf\nzog A. die Klage zurück. Das Kantonsgericht schrieb die Klage ab und auferlegte der Klägerin die Verfahrenskosten. Eine Prozessentschädigung sprach\nes nicht zu; es wies darauf hin, dass dem Beklagten noch kein nennenswerter\nAufwand entstanden sei. B. rekurrierte ans Obergericht und beantragte, A. zu\nverpflichten, ihm eine Prozessentschädigung auszurichten. Das Obergericht\n\n1\n2008\n\nhiess den Rekurs teilweise gut; es sprach B. eine geringere Prozessentschädigung zu, als beantragt.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.– a) …\nb) Es trifft grundsätzlich zu, dass eine Prozessentschädigung nur auf Antrag ausgerichtet wird (vgl. Art. 253 ZPO; OGE vom 23. April 1982 i.S. E.,\nAmtsbericht 1983, S. 166). Im vorliegenden Fall hatte allerdings der Rekurrent gar keine Gelegenheit, einen entsprechenden Antrag zu stellen, da die\nKlage vor Einreichung der Klageantwortschrift zurückgezogen wurde. Überdies wurde die Rückzugserklärung der Rekursgegnerin dem Rekurrenten vor\nder Abschreibung des Verfahrens nicht zugestellt. Wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund des Ablaufs davon auszugehen ist, dass der Gegenseite\nmöglicherweise bereits ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,\nmüsste ihr jedoch Gelegenheit gegeben werden, einen entsprechenden Aufwand geltend zu machen. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, kann die\nZusprechung einer Prozessentschädigung daher nicht mangels Antrags abgelehnt werden.\nEs stellt sich jedoch die Frage, ob dem Rekurrenten wirklich ein entschädigungspflichtiger Anwaltsaufwand entstanden ist. Gemäss Art. 118\nAbs. 1 ZPO umfasst die Entschädigung für aussergerichtliche Kosten und\nUmtriebe einer Partei die notwendigen Barauslagen, die Kosten der Vertretung, Arbeiten und Zeitversäumnisse, soweit sie für die Prozessführung erforderlich waren. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts kann nicht\ngesagt werden, ein entsprechender Aufwand sei dem Rekurrenten zum vorneherein nicht entstanden. Aufgrund der irrtümlichen, später zurückgezogenen\nKlageantwortauflage vom 6. Juni 2007 war vielmehr eine erste Instruktion\ndes Vertreters des Rekurrenten sowie eine summarische Analyse der Klage\nvom 4. April 2007 erforderlich, um die Eingabe an das Kantonsgericht vom\n15. Juni 2007 verfassen zu können. Insoweit ist dem Rekurrenten jedenfalls\nein entschädigungspflichtiger Anwaltsaufwand entstanden.\nc) Fraglich ist, ob auch die weitere Instruktion und das Studium der Ehescheidungsakten sowie die Beteiligung an Vergleichsgesprächen entschädigungspflichtig sind, obwohl dieser Aufwand entstand, bevor eine eigentliche\nKlageschrift vorlag. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts handelt es\nsich hier zwar nicht um vorprozessuale Kosten, welche nicht oder nur mit\ngrosser Zurückhaltung entschädigt werden (vgl. dazu – etwas zu einschränkend – Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im\n\n2\n2008\n\n"}