Es wurde vielmehr im Grundsatz durchgeführt, wenn auch in dem Sinn allenfalls mangelhaft, dass die Sache bezüglich der Vorladung der Beklagten unrichtig behandelt wurde. Die Situation unterscheidet sich von derjenigen, in welcher der Friedensrichter keinerlei Amtshandlungen zur Eröffnung des Sühneverfahrens unternimmt und mit dem Weisungsformular im Ergebnis lediglich die Scheidungsklage dem Kantonsgericht zur direkten Behandlung überweist. Die Prozessvoraussetzung des Sühneverfahrens ist demnach grundsätzlich erfüllt. Das Kantonsgericht hat sich daher zu Recht als funktionell zuständig erachtet und die Fortsetzung des bei ihm hängigen Verfahrens angeordnet.