Dolge, S. 74 f.). Angesichts dessen, dass die Sühneverhandlung von der Friedensrichterin tatsächlich eröffnet worden ist und insoweit auch stattfand und dass zumindest der Kläger dazu erschienen ist (vgl. zu den Minimalanforderungen an die Ausstellung der Weisung Dolge, S. 71), kann jedenfalls nicht gesagt werden, das Sühneverfahren sei überhaupt nicht durchgeführt worden. Es wurde vielmehr im Grundsatz durchgeführt, wenn auch in dem Sinn allenfalls mangelhaft, dass die Sache bezüglich der Vorladung der Beklagten unrichtig behandelt wurde.