Im vorliegenden Fall hat die Friedensrichterin nach Erhalt der Klageanmeldung die Parteien zur Sühneverhandlung vorgeladen. Der Kläger ist dazu erschienen, die Beklagte – die jetzige Beschwerdeführerin und Rekurrentin – jedoch nicht. Die Vorladung an sie war nicht abgeholt worden, so dass der Brief ans Friedensrichteramt zurückging. Es kann hier offenbleiben, ob unter diesen Umständen – d.h. ohne ersichtliche weitere Vorladungsbemühungen – bereits gesagt werden könnte, die Beklagte habe nicht vorgeladen werden können, weshalb ohne weiteres die Weisung habe ausgestellt werden dürfen (vgl. Art. 158 Abs. 2 ZPO; Dolge, S. 74 f.).