Auch letztere bilden somit prinzipiell keinen Grund zur Rückweisung des Verfahrens. Nur wenn überhaupt kein Sühneverfahren durchgeführt worden ist, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die materielle gerichtliche Beurteilung (vgl. OGE vom 21. Oktober 1983 i.S. R., auszugsweise veröffentlicht im Amtsbericht 1983, S. 161 ff.). 3 2006