Die Rechtsmitteleingabe ... ist somit als Rekurs entgegenzunehmen. ... 2.– Wurde eine Sache im Sühneverfahren unrichtig behandelt, so wird sie nur dann an den Friedensrichter zurückgewiesen, wenn beide Parteien es verlangen (Art. 178 ZPO). Blosse Mängel des Sühneverfahrens stellen somit die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts nach Einreichung der Weisung grundsätzlich nicht in Frage. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen leichten und schwerwiegenden Mängeln. Auch letztere bilden somit prinzipiell keinen Grund zur Rückweisung des Verfahrens.