8. A., Bern 2006, 4 N. 46, S. 97). Der (Vor-)Entscheid über diese Frage fällt demnach – allenfalls im Gegensatz zu andern Aspekten der gehörigen Klageeinleitung – unter die rekursfähigen Zwischenentscheide im Sinn von Art. 354 Ziff. 1 lit. b ZPO. Dementsprechend ist das Obergericht in einem Fall, in welchem geltend gemacht worden war, es sei kein Sühneverfahren durchgeführt worden, weshalb das Kantonsgericht nicht auf die Klage eintreten könne, ohne weiteres gestützt auf die genannte Bestimmung auf einen Rekurs eingetreten (OGE vom 21. Oktober 1983 i.S. R.; vgl. Amtsbericht 1983, S. 161 ff.). Die Rechtsmitteleingabe ... ist somit als Rekurs entgegenzunehmen.