Im seinerzeitigen Beschwerdeentscheid hat das Obergericht noch offengelassen, ob ein erstinstanzlicher Zwischenentscheid über die gehörige Klageeinleitung rekursfähig sei (OGE 41/2006/4 vom 22. September 2006, E. 1b, mit Hinweis auf Dolge, S. 167, wonach die Beurteilung der gehörigen Klageeinleitung als solcher nicht rekursfähig sei). Wie es bereits damals festgestellt hat, geht es jedoch bei der vorliegenden Konstellation letztlich um die Frage der funktionellen Zuständigkeit, nämlich darum, ob im Rahmen des Instanzenzugs das Kantonsgericht im derzeitigen Stadium zur Beurteilung der Sache zuständig sei (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts,