Es fragt sich, ob der angefochtene Beschluss unter diese Bestimmung falle. Im seinerzeitigen Beschwerdeentscheid hat das Obergericht noch offengelassen, ob ein erstinstanzlicher Zwischenentscheid über die gehörige Klageeinleitung rekursfähig sei (OGE 41/2006/4 vom 22. September 2006, E. 1b, mit Hinweis auf Dolge, S. 167, wonach die Beurteilung der gehörigen Klageeinleitung als solcher nicht rekursfähig sei).