Er ist aber auch zulässig gegen bestimmte, im Gesetz einzeln aufgeführte Zwischenentscheide, unter anderem gegen erstinstanzliche Entscheide im ordentlichen und beschleunigten Verfahren, mit denen die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts verworfen wurde (Art. 354 Ziff. 1 lit. b ZPO). Es fragt sich, ob der angefochtene Beschluss unter diese Bestimmung falle.