Auch der Rekurs richtet sich in erster Linie gegen Endentscheide, und zwar gegen nicht berufungsfähige Erledigungsentscheide bei einem Streitwert über Fr. 8'000.–, mit denen nicht in der Sache selbst entschieden wurde (Art. 354 Ziff. 1 lit. a ZPO; vgl. demgegenüber die Berufung gegen Sachurteile gemäss Art. 339 ZPO i.V.m. Art. 73a sowie Art. 73b Abs. 2 lit. a und b ZPO). Er ist aber auch zulässig gegen bestimmte, im Gesetz einzeln aufgeführte Zwischenentscheide, unter anderem gegen erstinstanzliche Entscheide im ordentlichen und beschleunigten Verfahren, mit denen die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts verworfen wurde (Art.