Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten, soweit es formell als Nichtigkeitsbeschwerde zu betrachten ist. b) Es fragt sich jedoch, ob der Rekurs zulässig sei (der einer Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin vorgehen würde). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (Art. 145 ZPO). Die gegebenenfalls unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels steht dem nicht entgegen. 2 2006