364 Abs. 2 ZPO die Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Kantonsgericht im Rahmen der Prozessleitung die gehörige Einleitung des Streits und damit das Bestehen der entsprechenden Prozessvoraussetzung geprüft (Art. 143 Satz 3 ZPO; vgl. Dolge, S. 79, 166 f.). Es handelt sich, da die Rüge von X. verworfen und die Fortsetzung des Verfahrens beschlossen wurde, um einen blossen Zwischenentscheid. Da es nicht um vorsorgliche Massnahmen geht, ist die Nichtigkeitsbeschwerde somit ausgeschlossen. Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten, soweit es formell als Nichtigkeitsbeschwerde zu betrachten ist.