c der früheren Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876, wonach sich die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen "Urteile" richtete, was in der neuen Kantonsverfassung jedoch nicht übernommen wurde; weitergehend jedenfalls die neuere obergerichtliche Praxis zur Frage der anfechtbaren Endentscheide, etwa bei Nichterreichen des Streitwerts für den Rekurs gegen Erledigungsentscheide [vgl. Art. 354 Ziff. 1 lit. a ZPO]). Die einzigen Zwischenentscheide, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können, sind gemäss Art. 364 Abs. 2 ZPO die Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.