Anfechtbare Gerichtsentscheide gemäss Art. 364 Abs. 1 ZPO sind nach ständiger Praxis nur Endentscheide, wobei hier offengelassen werden kann, ob nur Entscheide in der Sache selbst oder auch andere prozesserledigende Entscheide darunter fallen (im ersteren Sinn Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 366; vgl. dazu Art. 80 Abs. 2 lit. c der früheren Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876, wonach sich die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen "Urteile" richtete, was in der neuen Kantonsverfassung jedoch nicht übernommen wurde;