364 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) zulässig gegen rechtskräftige Gerichtsentscheide der ersten Instanz, sei es, dass das Gericht endgültig entschieden hat oder dass der Nichtigkeitskläger ohne sein Verschulden erst nach Ablauf der Berufungs- oder Rekursfrist Kenntnis von einem Nichtigkeitsgrund erlangt hat (Abs. 1). Sie ist ausserdem zulässig gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen entschieden wurde (Abs. 2). Anfechtbare Gerichtsentscheide gemäss Art.