a) X. hat ausdrücklich Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Auf dieses ausserordentliche Rechtsmittel wird denn auch in der Praxis nicht mit Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Art. 364 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) zulässig gegen rechtskräftige Gerichtsentscheide der ersten Instanz, sei es, dass das Gericht endgültig entschieden hat oder dass der Nichtigkeitskläger ohne sein Verschulden erst nach Ablauf der Berufungs- oder Rekursfrist Kenntnis von einem Nichtigkeitsgrund erlangt hat (Abs. 1).