sie beantragte, den Beschluss aufzuheben und die Sache ans Friedensrichteramt zurückzuweisen. Das Obergericht nahm das Rechtsmittel als Rekurs entgegen und wies diesen ab. Aus den Erwägungen: 1.– Der angefochtene Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es fragt sich, ob dagegen dennoch ein Rechtsmittel zulässig sei und gegebenenfalls welches. 1 2006