In einer Ehescheidungssache wies das Friedensrichteramt in der Weisung ans Kantonsgericht darauf hin, dass die Beklagte X. nicht zur Sühneverhandlung erschienen sei; der eingeschriebene Brief mit der Vorladung sei ans Friedensrichteramt zurückgegangen. X. ersuchte das Kantonsgericht, einen Beschluss darüber zu erlassen, ob das Verfahren gehörig eingeleitet worden sei. Das Kantonsgericht beschloss hierauf, das Scheidungsverfahren werde nicht an den Friedensrichter zurückgewiesen, sondern vor Kantonsgericht fortgesetzt. Hiegegen erhob X. Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht; sie beantragte, den Beschluss aufzuheben und die Sache ans Friedensrichteramt zurückzuweisen.