nur wenn überhaupt kein Sühneverfahren durchgeführt worden ist, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die materielle gerichtliche Beurteilung (E. 2). Dass einer Partei die Vorladung zur Sühneverhandlung nicht tatsächlich zugestellt wurde und die Partei deshalb nicht zur Verhandlung erschienen ist, steht als lediglich mangelhafte Durchführung des Sühneverfahrens der funktionellen Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht entgegen (E. 2).