Der Entscheid des Kantonsgerichts darüber, ob die Klage im Rahmen des Sühneverfahrens gehörig eingeleitet worden sei, ist rekursfähig (E. 1b). Blosse, auch schwerwiegende Mängel des Sühneverfahrens stellen die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht in Frage; nur wenn überhaupt kein Sühneverfahren durchgeführt worden ist, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die materielle gerichtliche Beurteilung (E. 2).