{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2006-42_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/cb8c008b-0664-4690-b79c-dc87a5dbcfbb", "Checksum": "5b8031e00311ce71bcfe78319888fce5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2006/42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2006/42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2006/42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2006/42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtsentscheid"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 143 Satz 3, Art. 178, Art. 354 Ziff. 1 lit. b und Art. 364 ZPO. | Geh&ouml;rige Einleitung der Klage; M&auml;ngel des S&uuml;hneverfahrens; zul&auml;ssiges Rechtsmittel"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:22", "Checksum": "2969f07ef07ab136bc77f5bcbf571d1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2006/42\nRegeste:\nArt. 143 Satz 3, Art. 178, Art. 354 Ziff. 1 lit. b und Art. 364 ZPO. | Geh&ouml;rige Einleitung der Klage; M&auml;ngel des S&uuml;hneverfahrens; zul&auml;ssiges Rechtsmittel\n\n Auch der Rekurs richtet sich in erster Linie gegen Endentscheide, und\nzwar gegen nicht berufungsfähige Erledigungsentscheide bei einem Streitwert\nüber Fr. 8'000.–, mit denen nicht in der Sache selbst entschieden wurde\n(Art. 354 Ziff. 1 lit. a ZPO; vgl. demgegenüber die Berufung gegen Sachurteile gemäss Art. 339 ZPO i.V.m. Art. 73a sowie Art. 73b Abs. 2 lit. a und b\nZPO). Er ist aber auch zulässig gegen bestimmte, im Gesetz einzeln aufgeführte Zwischenentscheide, unter anderem gegen erstinstanzliche Entscheide im ordentlichen und beschleunigten Verfahren, mit denen die Einrede\nder Unzuständigkeit des Gerichts verworfen wurde (Art. 354 Ziff. 1 lit. b\nZPO). Es fragt sich, ob der angefochtene Beschluss unter diese Bestimmung\nfalle.\nIm seinerzeitigen Beschwerdeentscheid hat das Obergericht noch offengelassen, ob ein erstinstanzlicher Zwischenentscheid über die gehörige Klageeinleitung rekursfähig sei (OGE 41/2006/4 vom 22. September 2006, E. 1b,\nmit Hinweis auf Dolge, S. 167, wonach die Beurteilung der gehörigen Klageeinleitung als solcher nicht rekursfähig sei). Wie es bereits damals festgestellt\nhat, geht es jedoch bei der vorliegenden Konstellation letztlich um die Frage\nder funktionellen Zuständigkeit, nämlich darum, ob im Rahmen des Instanzenzugs das Kantonsgericht im derzeitigen Stadium zur Beurteilung der\nSache zuständig sei (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts,\n8. A., Bern 2006, 4 N. 46, S. 97). Der (Vor-)Entscheid über diese Frage fällt\ndemnach – allenfalls im Gegensatz zu andern Aspekten der gehörigen Klageeinleitung – unter die rekursfähigen Zwischenentscheide im Sinn von Art. 354\nZiff. 1 lit. b ZPO. Dementsprechend ist das Obergericht in einem Fall, in welchem geltend gemacht worden war, es sei kein Sühneverfahren durchgeführt\nworden, weshalb das Kantonsgericht nicht auf die Klage eintreten könne, ohne weiteres gestützt auf die genannte Bestimmung auf einen Rekurs eingetreten (OGE vom 21. Oktober 1983 i.S. R.; vgl. Amtsbericht 1983, S. 161 ff.).\nDie Rechtsmitteleingabe ... ist somit als Rekurs entgegenzunehmen. ...\n2.– Wurde eine Sache im Sühneverfahren unrichtig behandelt, so wird\nsie nur dann an den Friedensrichter zurückgewiesen, wenn beide Parteien es\nverlangen (Art. 178 ZPO).\nBlosse Mängel des Sühneverfahrens stellen somit die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts nach Einreichung der Weisung grundsätzlich\nnicht in Frage. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen leichten und\nschwerwiegenden Mängeln. Auch letztere bilden somit prinzipiell keinen\nGrund zur Rückweisung des Verfahrens. Nur wenn überhaupt kein Sühneverfahren durchgeführt worden ist, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für\ndie materielle gerichtliche Beurteilung (vgl. OGE vom 21. Oktober 1983 i.S.\nR., auszugsweise veröffentlicht im Amtsbericht 1983, S. 161 ff.).\n\n3\n2006\n\nIm vorliegenden Fall hat die Friedensrichterin nach Erhalt der Klageanmeldung die Parteien zur Sühneverhandlung vorgeladen. Der Kläger ist dazu erschienen, die Beklagte – die jetzige Beschwerdeführerin und Rekurrentin\n– jedoch nicht. Die Vorladung an sie war nicht abgeholt worden, so dass der\nBrief ans Friedensrichteramt zurückging. Es kann hier offenbleiben, ob unter\ndiesen Umständen – d.h. ohne ersichtliche weitere Vorladungsbemühungen –\nbereits gesagt werden könnte, die Beklagte habe nicht vorgeladen werden\nkönnen, weshalb ohne weiteres die Weisung habe ausgestellt werden dürfen\n(vgl. Art. 158 Abs. 2 ZPO; Dolge, S. 74 f.). Angesichts dessen, dass die Sühneverhandlung von der Friedensrichterin tatsächlich eröffnet worden ist und\ninsoweit auch stattfand und dass zumindest der Kläger dazu erschienen ist\n(vgl. zu den Minimalanforderungen an die Ausstellung der Weisung Dolge,\nS. 71), kann jedenfalls nicht gesagt werden, das Sühneverfahren sei überhaupt\nnicht durchgeführt worden. Es wurde vielmehr im Grundsatz durchgeführt,\nwenn auch in dem Sinn allenfalls mangelhaft, dass die Sache bezüglich der\nVorladung der Beklagten unrichtig behandelt wurde. Die Situation unterscheidet sich von derjenigen, in welcher der Friedensrichter keinerlei Amtshandlungen zur Eröffnung des Sühneverfahrens unternimmt und mit dem\nWeisungsformular im Ergebnis lediglich die Scheidungsklage dem Kantonsgericht zur direkten Behandlung überweist.\nDie Prozessvoraussetzung des Sühneverfahrens ist demnach grundsätzlich erfüllt. Das Kantonsgericht hat sich daher zu Recht als funktionell zuständig erachtet und die Fortsetzung des bei ihm hängigen Verfahrens angeordnet. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet; er ist abzuweisen.\n\n4\n"}