{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2006-42_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/cb8c008b-0664-4690-b79c-dc87a5dbcfbb", "Checksum": "5b8031e00311ce71bcfe78319888fce5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2006/42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2006/42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2006/42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2006/42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtsentscheid"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 143 Satz 3, Art. 178, Art. 354 Ziff. 1 lit. b und Art. 364 ZPO. | Geh&ouml;rige Einleitung der Klage; M&auml;ngel des S&uuml;hneverfahrens; zul&auml;ssiges Rechtsmittel"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:22", "Checksum": "2969f07ef07ab136bc77f5bcbf571d1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2006/42\nRegeste:\nArt. 143 Satz 3, Art. 178, Art. 354 Ziff. 1 lit. b und Art. 364 ZPO. | Geh&ouml;rige Einleitung der Klage; M&auml;ngel des S&uuml;hneverfahrens; zul&auml;ssiges Rechtsmittel\n\n 2006\n\nArt. 143 Satz 3, Art. 178, Art. 354 Ziff. 1 lit. b und Art. 364 ZPO. Gehörige Einleitung der Klage; Mängel des Sühneverfahrens; zulässiges\nRechtsmittel (OGE 40/2006/42 vom 28. Dezember 2006)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht.\n\nDer Entscheid des Kantonsgerichts darüber, ob die Klage im Rahmen\ndes Sühneverfahrens gehörig eingeleitet worden sei, ist rekursfähig (E. 1b).\nBlosse, auch schwerwiegende Mängel des Sühneverfahrens stellen die\nfunktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht in Frage; nur wenn\nüberhaupt kein Sühneverfahren durchgeführt worden ist, fehlt es an einer\nProzessvoraussetzung für die materielle gerichtliche Beurteilung (E. 2).\nDass einer Partei die Vorladung zur Sühneverhandlung nicht tatsächlich\nzugestellt wurde und die Partei deshalb nicht zur Verhandlung erschienen ist,\nsteht als lediglich mangelhafte Durchführung des Sühneverfahrens der funktionellen Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht entgegen (E. 2).\n\nIn einer Ehescheidungssache wies das Friedensrichteramt in der Weisung\nans Kantonsgericht darauf hin, dass die Beklagte X. nicht zur Sühneverhandlung erschienen sei; der eingeschriebene Brief mit der Vorladung sei ans Friedensrichteramt zurückgegangen. X. ersuchte das Kantonsgericht, einen Beschluss darüber zu erlassen, ob das Verfahren gehörig eingeleitet worden sei.\nDas Kantonsgericht beschloss hierauf, das Scheidungsverfahren werde nicht\nan den Friedensrichter zurückgewiesen, sondern vor Kantonsgericht fortgesetzt. Hiegegen erhob X. Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht; sie beantragte, den Beschluss aufzuheben und die Sache ans Friedensrichteramt zurückzuweisen. Das Obergericht nahm das Rechtsmittel als Rekurs entgegen\nund wies diesen ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– Der angefochtene Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es\nfragt sich, ob dagegen dennoch ein Rechtsmittel zulässig sei und gegebenenfalls welches.\n\n1\n2006\n\na) X. hat ausdrücklich Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Auf dieses ausserordentliche Rechtsmittel wird denn auch in der Praxis nicht mit Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.\nDie Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Art. 364 der Zivilprozessordnung\nfür den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100)\nzulässig gegen rechtskräftige Gerichtsentscheide der ersten Instanz, sei es,\ndass das Gericht endgültig entschieden hat oder dass der Nichtigkeitskläger\nohne sein Verschulden erst nach Ablauf der Berufungs- oder Rekursfrist\nKenntnis von einem Nichtigkeitsgrund erlangt hat (Abs. 1). Sie ist ausserdem\nzulässig gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen, mit denen über\nvorsorgliche Massnahmen entschieden wurde (Abs. 2).\nAnfechtbare Gerichtsentscheide gemäss Art. 364 Abs. 1 ZPO sind nach\nständiger Praxis nur Endentscheide, wobei hier offengelassen werden kann,\nob nur Entscheide in der Sache selbst oder auch andere prozesserledigende\nEntscheide darunter fallen (im ersteren Sinn Annette Dolge, Der Zivilprozess\nim Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss.\nZürich 2001, S. 366; vgl. dazu Art. 80 Abs. 2 lit. c der früheren Verfassung\ndes Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876, wonach sich die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen \"Urteile\" richtete, was in der neuen Kantonsverfassung\njedoch nicht übernommen wurde; weitergehend jedenfalls die neuere obergerichtliche Praxis zur Frage der anfechtbaren Endentscheide, etwa bei Nichterreichen des Streitwerts für den Rekurs gegen Erledigungsentscheide [vgl.\nArt. 354 Ziff. 1 lit. a ZPO]). Die einzigen Zwischenentscheide, die mit der\nNichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können, sind gemäss Art. 364\nAbs. 2 ZPO die Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Kantonsgericht im Rahmen\nder Prozessleitung die gehörige Einleitung des Streits und damit das Bestehen\nder entsprechenden Prozessvoraussetzung geprüft (Art. 143 Satz 3 ZPO; vgl.\nDolge, S. 79, 166 f.). Es handelt sich, da die Rüge von X. verworfen und die\nFortsetzung des Verfahrens beschlossen wurde, um einen blossen Zwischenentscheid. Da es nicht um vorsorgliche Massnahmen geht, ist die Nichtigkeitsbeschwerde somit ausgeschlossen.\nAuf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten, soweit es formell als\nNichtigkeitsbeschwerde zu betrachten ist.\nb) Es fragt sich jedoch, ob der Rekurs zulässig sei (der einer Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin vorgehen würde). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (Art. 145 ZPO). Die gegebenenfalls unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels steht dem nicht entgegen.\n\n2\n2006\n\n"}