Dies hat er mit Eingabe vom 10. Mai 2006 denn auch getan. c) Nach dem Gesagten erfüllt die Klageschrift der Rekurrentin vom 1. März 2006 das Gültigkeitserfordernis der minimalen Begründung der Klage (Art. 165 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Damit liegt der Substantiierungsauflage des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2006 hinsichtlich der an die Klagebegründung zu stellenden Anforderungen ein zu strenger Massstab zugrunde. Es kann der Rekurrentin somit nicht zur Last gelegt werden, dass sie dieser nicht gefolgt ist. Die Vorinstanz ist in dieser Situation anzuweisen, auf die Klage der Rekurrentin einzutreten und die Parteien zur Hauptverhandlung vorzuladen.