4.3, 4.4, 4.5 und 4.7 nicht genügend substantiiert seien, ging die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht aus. Die dort gemachten Ausführungen ermöglichen es dem Beklagten denn auch ohne weiteres, darauf zu antworten. Auch wenn die Klageschrift der Rekurrentin alles andere als perfekt bezeichnet werden kann, hat diese damit ihre wesentlichen Prozessstandpunkte einstweilen hinreichend dargetan, so dass der Beklagte in der Lage war, auf die Klage zu antworten. Dies hat er mit Eingabe vom 10. Mai 2006 denn auch getan.