klagte verschiedenen Mitarbeitern der Rekurrentin fahrlässig oder vorsätzlich zuviel Lohn ausbezahlt habe, weil er deren Guthaben falsch berechnet habe (Vertragsverletzung, Verschulden). Dadurch sei ihr ein Schaden von Fr. 3'300.– entstanden (Schaden, Kausalzusammenhang). Schliesslich behauptet die Rekurrentin, der Beklagte habe für sich selber fahrlässig oder vorsätzlich zuviel Provisionen berechnet (Vertragsverletzung, Verschulden), wodurch ihr ein Schaden von Fr. 400.– entstanden sei (Schaden, Kausalzusammenhang). Davon, dass die Positionen unter den Ziff. 4.3, 4.4, 4.5 und 4.7 nicht genügend substantiiert seien, ging die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht aus.