Gleiches gilt für die Behauptung unter Ziff. 4.2. Dort ist die Rekurrentin der Auffassung, dass ihr durch die schlechte Erfüllung der Vertragspflichten des Beklagten ein weiterer Schaden von Fr. 7'000.– entstanden sei, weil sie für die "Aufräumung des Schadensplatzes" des Beklagten, das heisst für die Behebung der vom Beklagten zu verantwortenden Fehler, zusätzliche Kosten für die Organisation im Betrieb und für Personal habe aufwenden müssen. Welche Vertragspflichten der Beklagte angeblich schlecht erfüllt haben soll, ergibt sich aus den Ziff. 3a – 3k der Klageschrift. Aus der Behauptung unter Position Ziff. 4.6 ist sodann die Auffassung der Rekurrentin ersichtlich, dass der Be-