Die Rekurrentin erklärte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 29. Juni 2006, die im Recht liegende Klageschrift genüge für die Weiterinstruktion des Verfahrens, weshalb die mit der Verbesserungsaufforderung verbundene Säumnisdrohung nicht zulässig sei. Gleichzeitig ersuchte die Rekurrentin um Vorladung zur Hauptverhandlung. Die Auffassung der Rekurrentin trifft zu: In der Klageschrift vom 1. März 2006 machte diese geltend, zwischen ihr und dem Beklagten habe ein Arbeitsvertrag bestanden. Den schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag reichte sie ins Recht. Gestützt auf diesen Arbeitsvertrag verlangt die Rekurrentin vom Beklagten den Betrag von insgesamt Fr. 29'793.–. Wie sich